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   LG Frankfurt/Main, 18.09.2012 - 3-05 O 2/10   

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LG Frankfurt/Main, 18.09.2012 - 3-05 O 2/10 (https://dejure.org/2012,80928)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.09.2012 - 3-05 O 2/10 (https://dejure.org/2012,80928)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18. September 2012 - 3-05 O 2/10 (https://dejure.org/2012,80928)
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Kurzfassungen/Presse

  • blogspot.com (Tenor)

    Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der LHS AG

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG Frankfurt, 24.11.2011 - 21 W 7/11

    Spruchverfahren: Ermittlung des Unternehmenswertes durch Schätzung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 18.09.2012 - 5 O 2/10
    Der Verkehrswert des Aktieneigentums ist vom Gericht im Wege der Schätzung entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln (BGHZ 147, 108; "DAT/Altandk; OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.11.2011 - 21 W 7/11 -).

    Das (Verfassungs)recht gibt keine bestimmte Wertermittlungsmethode vor (BVerfG NZG 2011, 86; TelekomlT-Online"; BVerfGE 100, 289 "DAT/Altana"; OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.11.2011 - 21 W 7/11 -- a.a.O.; OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 -- BeckRS 2011, 24586 m.w.Nachw.).

    Insoweit ist die gerichtliche Überprüfung nämlich stets das Ergebnis einer eigenen Schätzung des Gerichts, die sich nicht lediglich auf die Untersuchung der Vertretbarkeit der bei der Wertermittlung der Antragsgegnerin zur Anwendung gelangten, einzelnen Wertermittlungsmethoden-und Einzelwerte zu beschränken hat, sondern insgesamt die Angemessenheit der gewährten Zahlung zu untersuchen hat (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2011 -- 21 W 7/11 -- a.a.O.).

  • LG Frankfurt/Main, 14.02.2012 - 5 O 104/10

    Squeeze-out Didier-Werke AG

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 18.09.2012 - 5 O 2/10
    (zu dessen - Maßgeblichkeit für die Abfindungsermittlung vgl. Kammerbeschlüsse vom 24.1.2012 --3-05 0 102/05 -- und Beschluss vom 14.2.2012 - 3-05 0 104/10-), wovon die Kammer nur aufgrund der Zustimmung zu dem vorgeschlagenen Abfindungsbetrag Abstand genommen hat.

    Auch eine Kapitalisierung der im Spruchverfahren 3-05 0 301/08 auf netto EUR 2, 18 ( zur Sachgerechtheit dieser Methode der Ermittlung der Abfindungszahlung bei Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei einem bestehenden Beherrschungsvertrag, vgl. Kammerbeschluss vom 14.2.2012 -- 3-05 0 104/10 -) fiihrt nicht zu einer höheren Abfindung als den festgesetzten EUR 36,--, sie liegt vielmehr darunter ( ca. EUR 32,--).

  • BVerfG, 24.05.2012 - 1 BvR 3221/10

    Voraussetzungen einer baren Zuzahlung zur Verbesserung des Umtauschverhältnisses

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 18.09.2012 - 5 O 2/10
    Soweit gleichwohl in manchen -- auch verfassungsgerichtlichen Entscheidungen (vgl. BVerfG Beschl v. 24.5.2012 -- 1 BvR 3221/10 -- BeckRS 2012, 55224 -) -- von dem "richtigen", "wahren" oder "wirklichen Wert" der Beteiligung die Rede ist, ist dies im Sinne einer Wertspanne zu verstehen, weil weder verfassungsrechtlich noch höchstrichterlich etwas gefordert wird, was tatsächlich unmöglich ist, nämlich einen einzelnen Unternehmenswert als allein zutreffend zu identifizieren.

    Die dort enthaltenen Prognosen, Parameter und Methoden sind im Regelfall vom Gericht zur eigenen Schätzung heranzuziehen, solange sie ihrerseits vertretbar sind und insgesamt zu einem angemessenen, d.h. zugleich nicht allein richtigen Ausgleich führen (ähnlich BVerfG Beschl. v. 24.5.2012 --1 BvR 3221/10 -- BeckRS 2012, 55224 - KG, WM 2011, 1705).

  • OLG Stuttgart, 17.10.2011 - 20 W 7/11

    Spruchverfahren: Überprüfung der Angemessenheit einer angebotenen Abfindung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 18.09.2012 - 5 O 2/10
    Das (Verfassungs)recht gibt keine bestimmte Wertermittlungsmethode vor (BVerfG NZG 2011, 86; TelekomlT-Online"; BVerfGE 100, 289 "DAT/Altana"; OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.11.2011 - 21 W 7/11 -- a.a.O.; OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 -- BeckRS 2011, 24586 m.w.Nachw.).

    Ein verfassungsrechtliches Gebot der Meistbegünstigung der Minderheitsaktionäre besteht nicht in Bezug auf das Verhältnis von fundamentalanalytischer Wertmittlung, etwa im Ertragswertverfahren, zu marktorientierter Wertermittlung, etwa anhand von Börsenwerten (OLG Stuttgart BeckRS 2011, 24586 m.w.Nachw.).

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 18.09.2012 - 5 O 2/10
    Die angebotene Abfindung muss deshalb dem Verkehrswert entsprechen (BVerfGE 100, 289 "DAT/Altana").

    Das (Verfassungs)recht gibt keine bestimmte Wertermittlungsmethode vor (BVerfG NZG 2011, 86; TelekomlT-Online"; BVerfGE 100, 289 "DAT/Altana"; OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.11.2011 - 21 W 7/11 -- a.a.O.; OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 -- BeckRS 2011, 24586 m.w.Nachw.).

  • OLG Stuttgart, 08.07.2011 - 20 W 14/08

    Spruchverfahren: Ermittlung des Werts eines Energieversorgungsunternehmens;

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 18.09.2012 - 5 O 2/10
    Die Minderheitsaktionäre, deren Aktien auf die Antragsgegnerin übertragen wurden, haben zwar nach §§ 327a Abs. 1 Satz 1, 327b Abs. 1 Satz 1 AktG einen Anspruch auf eine angemessene Barabfindung, die ihnen eine volle wirtschaftliche Kompensation für den Verlust ihrer Beteiligung an dem Unternehmen verschafft (BVerfG, ZIP 2007, 1261; BGH, ZIP 2005, 2107 OLG Stuttgart Beschl. v. 8.7.2011 -- 20 W 14/08 -- BeckRS 2011, 18552 m.w.Nachw.).

    Entsprechend fiihren die zahlreichen prognostischen Schätzungen und methodischen Einzelentscheidungen, die Grundlage jeder Unternehmensbewertung sind und zwingend sein müssen, im Ergebnis dazu, dass die Wertermittlung insgesamt keinem Richtigkeits-, sondern nur einem Vertretbarkeitsurteil zugänglich ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Juli 2011 - 20 W 14/08 -- AG 2011, 795).

  • BGH, 19.07.2010 - II ZB 18/09

    Stollwerck

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 18.09.2012 - 5 O 2/10
    Es wird nicht behauptet, dass der Börsenkurs hier keine Aussagekraft aufgrund einer Marktenge habe, vielmehr rügen einige Antragsteller, dass der Börsenkurs (als Untergrenze) nicht berücksichtigt worden sei, wobei sie allerdings unzutreffend vor der inzwischen ergangenen klarstellenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs (DStR 2010, 1635), auf den Kurs am Tag der Hauptversammlung abstellen, der nicht unterschritten werden kann.
  • BVerfG, 23.08.2000 - 1 BvR 68/95

    Zum Schutz von Minderheitsaktionären bei "übertragender Auflösung"

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 18.09.2012 - 5 O 2/10
    Eine solche Vorgehensweise entspricht dem Moto Meter-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG v. 23.8.2000 - 1 BvR 68/95 u. 147/97, AG 2001, 42 = NJW 2001, 279).
  • OLG Stuttgart, 08.03.2006 - 20 W 5/05

    Unternehmensverschmelzung: Angemessenheit des Umtauschverhältnisses

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 18.09.2012 - 5 O 2/10
    Decken sich die Interessen von Kleinaktionären, die an den Verhandlungen über Strukturänderungen nicht direkt beteiligt sein können, mit denen der Großaktionäre, so wird bereits durch diese Interessenhomogenität ein hinreichender Schutz der eigentumsrechtlichen Position aller Anteilseigner bewirkt (vgl. OLG Stuttgart Beschl. vom 08.03.2006 - 20 W 5/05 - AG 2006, 420).
  • BVerfG, 16.05.2012 - 1 BvR 96/09

    "Markttest" gem § 39a Abs 3 WpÜG gewährleistet hinreichenden Schutz des

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 18.09.2012 - 5 O 2/10
    Denn in der Akzeptanz aller am Spruchverfahren Beteiligter ist der vom BVerfG geforderte objektive Markttest der Bewertungsangemessenheit (vgl. Beschl. v. 16.5.2012 - 1 BvR 96/09 u.a - ZIP 2012, 1408) zu sehen, der den ergänzenden Rückgriff auf eine ertragswertgestützte Fundamentalbewertung des Unternehmens durch unabhängige Sachverständige (Wirtschaftsprüfer) an sich überflüssig macht.
  • KG, 19.05.2011 - 2 W 154/08

    Spruchverfahren nach Squeeze-out: Anforderungen an die Unternehmensbewertung

  • LG Frankfurt/Main, 27.01.2012 - 5 O 102/05

    Squeeze-out Höchst AG

  • BGH, 12.03.2001 - II ZB 15/00

    Ausgleichsansprüche außenstehender Aktionäre bei Eingliederung in die herrschende

  • BVerfG, 30.05.2007 - 1 BvR 390/04

    Vorschriften über den Ausschluss von Minderheitsaktionären mit dem Grundgesetz

  • LG Frankfurt/Main, 18.09.2012 - 5 O 301/08

    Spruchverfahren wegen Beherrschungsvertrag: Entscheidung rechtskräftig

    8 Im Verfahren 3-05 0 2/10 vor dem Landgericht Frankfurt am Main haben mehrere ausgeschlossene Aktionäre beantragt, eine höhere Abfindung als EUR 33, 89 beim Ausschluss der Minderheitsaktionäre festzusetzen.

    Nach Vorlage des Sachverständigengutachtens hat die Kammer nach Rücksprache mit der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin den hiesigen Beteiligten mit Beschluss vom 23.12.2011 (Bd. VIII Bl. 1595 ff) sowie mit Beschluss vom gleichen Tag den Beteiligen im Verfahren 3-05 0 2/10 jeweils einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, der für das vorliegenden Verfahren auf den von der Sachverständigen ermittelten Ergebnissen beruht, wonach die Verfahren verbunden werden und vorliegend in Hauptsache die Abfindung auf EUR 29, 27 und der Ausgleich auf netto EUR 2, 18 (brutto EUR 2, 34) und die Abfindung im Verfahren 3-05 0 2/10 für den Erwerb der Aktien auf EUR 36,-- heraufgesetzt werden.

    Bis auf die Beteiligten zu 39) und 40) des vorliegenden Verfahrens ( = im Verfahren 3-05 0 2/10 Beteiligte zu 62) und 63) stimmten alle Beteiligten diesem Vergleichsvorschlag zu.

    Während nahezu alle Antragsteller in beiden Verfahren zustimmten, stimmte der Vertreter der außenstehenden Aktionäre nur im Verfahren 3-05 0 2/10 zu, während er im vorliegenden Verfahren die Zustimmung verweigerte, obwohl er ausdrücklich die vorgeschlagene Erhöhung für positiv und akzeptabel bezeichnet, aus Rechtsgründen sich jedoch an einer Zustimmung gehindert gesehen hat, da nach der Vorbemerkung dieses Vergleichs 1.797.076 Stückaktien die nach Verfahrensbeginn von der Antragsgegnerin am 3.7.2009 erworben worden waren, von der Wirkung des Vergleichs ausgenommen wurden, diese Aktien jedoch in den Schutzbereich der Tätigkeit des gemeinsam Vertreters fallen würden.

    Der Vergleichsschluss hinsichtlich des ersten Vorschlags vom 23.12.2011 scheiterte nur, weil einige Antragsteller hinsichtlich dieses Vorschlags mit der Kostenregelung für die beiden in Abhängigkeit stehenden Vergleichsvorschläge der Verfahren 3-05 0301/08 und 3-05 0 2/10 nicht einverstanden waren, worauf dann der Vergleichsvorschlag vom 1.6.2012 erfolgte, der bei gleicher Höhe der Vorschläge zur Abfindung und zum Ausgleich diesen Bedenken gegen die Kostenregelung Rechnung tragen wollte.

  • LG Neuruppin, 03.07.2013 - 5 O 105/11

    Formularmäßiger Bauvertrag: Wirksamkeit einer Klausel über den Austausch der

    Der vorgenannte Rechtsstreit, der vor dem Landgericht Neuruppin nach Zwischenurteil zur internationalen Zuständigkeit und erfolglosem Rechtsmittel sowie nach Auflösung der vormals zuständigen 2. Zivilkammer zum Az.: 5 O 2/10 fortgeführt wurde, endete in mündlicher Verhandlung vom 31. Mai 2011 durch einen Prozessvergleich, wonach sich die Klägerin verpflichtete, den vorliegenden Rechtsstreit gegenüber der hier - infolge Verfahrensabtrennung mit Beschluss vom 23. Mai 2011 (GA VI, Bl. 2070 f. d.A.) - allein verbliebenen hiesigen Beklagten in der Hauptsache für erledigt zu erklären.
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